Erwägungsgrund 100 32023L1791
Bei der Konzeption von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung sollten die Mitgliedstaaten der Erforderlichkeit Rechnung tragen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Umsetzung des Besitzstands in Einklang mit dem AEUV sicherzustellen.