Erwägungsgrund 105 32023L1791
Anforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit den langfristigen klimapolitischen Zielen und den klima- und umweltpolitischen Standards und den Prioritäten der Union in Einklang stehen sowie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 Rechnung tragen. Alle Fernwärme- und Fernkältesysteme sollten auf eine verbesserte Fähigkeit zur Interaktion mit anderen Teilen des Energiesystems ausgerichtet sein, um die Energienutzung zu optimieren und Energieverschwendung zu vermeiden, indem das volle Potenzial von Gebäuden zur Speicherung von Wärme oder Kälte genutzt wird, einschließlich überschüssiger Wärme aus Versorgungseinrichtungen und nahe gelegenen Rechenzentren. Aus diesem Grund sollten effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme die Steigerung der Primärenergieeffizienz und eine schrittweise Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme und -kälte im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleisten. Daher werden mit der vorliegenden Richtlinie schrittweise strengere Anforderungen an die Wärme- und Kälteversorgung eingeführt, die für bestimmte festgelegte Zeiträume bzw. ab dem 1. Januar 2050 dauerhaft gelten sollten.