Erwägungsgrund 32 32023L1791
Es wäre wünschenswert, die Energieeffizienzziele würden durch die kumulierte Umsetzung spezifischer Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Festlegung nationaler Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen verpflichtet werden. Diese Strategien und Maßnahmen und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Daten über die erzielten Fortschritte sollten von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen.