Erwägungsgrund 17 32023L1791
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen und steht im Mittelpunkt der in der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2022 festgelegten Strategie zur Integration des Energiesystems. Der Grundsatz beruht zwar auf Kosteneffizienz, seine Anwendung hat jedoch aus gesellschaftlicher Sicht weiter reichende Auswirkungen. Diese Auswirkungen können je nach den Umständen variieren und sollten anhand solider Methoden der Kosten-Nutzen-Analyse, die den vielfältigen Nutzen der Energieeffizienz berücksichtigen, sorgfältig bewertet werden. Die Kommission hat spezielle Leitlinien für die Operationalisierung und Anwendung des Grundsatzes ausgearbeitet, in denen sie spezifische Instrumente vorschlägt und Anwendungsbeispiele in verschiedenen Sektoren aufführt. Die Kommission hat ferner eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet, die auf den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen aufbaut und in der spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes gefordert werden. Die Mitgliedstaaten sollten dieser Empfehlung weitestgehend Rechnung tragen und sich bei der Umsetzung des Grundsatzes der Energieeffizienz in die Praxis von ihr leiten lassen.