Erwägungsgrund 156 32023L1791
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang XVI Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang XVI Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —