Erwägungsgrund 66 32023L1791
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung im Verkehr können im Hinblick auf die Erreichung ihrer Endenergieeinsparverpflichtung berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen schließen Strategien ein, mit denen unter anderem effizientere Fahrzeuge, eine Verkehrsverlagerung zugunsten von Radfahrern, Fußgängern und Kollektivverkehr oder Mobilitäts- und Stadtplanungslösungen zur Senkung der Transportnachfrage gefördert werden. Außerdem könnten auch Programme zur beschleunigten Verbreitung neuer, effizienterer Fahrzeuge oder strategische Maßnahmen für einen Übergang zu Kraftstoffen mit geringeren Emissionen – ausgenommen Programme und strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe –, mit denen sich der Energieverbrauch pro Kilometer senken lässt, berücksichtigt werden, sofern die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften betreffend Wesentlichkeit und Zusätzlichkeit erfüllt sind. Strategische Maßnahmen, die die Verbreitung neuer, mit fossilen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge fördern, sollten nicht als im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung berücksichtigungsfähige Maßnahmen gelten.