Erwägungsgrund 106 32023L1791
Die Grundsätze für die Berechnung des Anteils der Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen an der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den Eurostat-Methoden für die statistische Berichterstattung im Einklang stehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 schließt der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen den Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor ein. Ein Bruttoendenergieverbrauch von Wärme oder Kälte bei der Fernwärme oder Fernkälte entspricht der Wärme- oder Kälteenergieversorgung, die in das Netz gelangt, das die Endkunden oder Energieverteiler beliefert.