Erwägungsgrund 21 32023L1791
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar durch andere Rechtsvorschriften sichergestellt wird, sollten sich aus den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen keine sich überschneidenden oder einander widersprechenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben. Dies könnte bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Fall sein, die in die Unionsliste gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen wurden, mit der die Anforderungen eingeführt werden, bei der Entwicklung und der Bewertung dieser Vorhaben den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen.