Erwägungsgrund 144 32023L1791
Zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sollte die Anforderung festgelegt werden, diese Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2027 darüber einen Bericht vorzulegen. Diese Überprüfung sollte im erforderlichen Maße Angleichungen ermöglichen, wobei auch Entwicklungen in der Wirtschaft und im Innovationsbereich berücksichtigt werden.