Erwägungsgrund 150 32023L1791
Einige der durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen erfordern möglicherweise eine anschließende Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu gewährleisten. Neue Bestimmungen, die hauptsächlich die Festlegung der nationalen Beiträge, Mechanismen zur Schließung von Lücken und Berichtspflichten betreffen, sollten an die genannte Verordnung angeglichen und in die genannte Verordnung übernommen werden, sobald diese geändert wird. Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen möglicherweise auch im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen neu bewertet werden. Die zusätzlichen Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen sollten keine neuen parallelen Berichterstattungssysteme schaffen, sondern dem bestehenden Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 unterliegen.