Erwägungsgrund 107 32023L1791
Wärmepumpen sind wichtig für die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung, auch im Fernwärmesektor. Die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Methode enthält Vorschriften für die Berücksichtigung der durch Wärmepumpen gebundenen Energie als Energie aus erneuerbaren Quellen und verhindert eine Doppelzählung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Für die Zwecke der Berechnung des Anteils erneuerbarer Energie in einem Fernwärmenetz sollte die gesamte von der Wärmepumpe stammende und von dort in das Netz gelangende Wärme als erneuerbare Energie angerechnet werden, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer Installation die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt.