Erwägungsgrund 86 32023L1791
Die Meldepflicht gilt für diejenigen Rechenzentren, die den in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert erreichen. In allen Fällen und insbesondere für vor Ort angesiedelte Unternehmensrechenzentren sollte die Meldepflicht so verstanden werden, dass sie sich auf Räume und Ausrüstungen bezieht, die hauptsächlich oder ausschließlich datenbezogenen Funktionen dienen (Serverräume), einschließlich der erforderlichen dazugehörigen Ausrüstung, wie etwa dazugehörige Kühlung, Beleuchtung, Batteriebanken oder unterbrechungsfreie Netzteile. Alle IT-Geräte, die in erster Linie im öffentlichen Zugang, in der gemeinsamen Nutzung oder in Büroräumen aufgestellt oder installiert sind oder andere betriebliche Funktionen unterstützen, wie Arbeitsplätze, Laptops, Fotokopiergeräte, Sensoren, Sicherheitsausrüstung oder weiße Ware und audiovisuelle Geräte, sollten von der Meldepflicht ausgenommen werden. Der gleiche Ausschluss sollte auch für Server, Vernetzung, Speicherung und zugehörige Ausrüstung gelten, die über einen Standort verstreut wären, wie z. B. Einzelserver, Einzelgestelle oder WLAN- und Netzanschlusspunkte.