Erwägungsgrund 136 32023L1791
Die Mitgliedstaaten sollten auf die Nutzung von Finanzierungsfazilitäten hinwirken, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie zu fördern. Solche Finanzierungsfazilitäten könnten Folgendes umfassen: finanzielle Beiträge und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen dieser Richtlinie, Mittel, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden und Mittel, die in den europäischen Fonds und Programmen dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden, sowie zweckgebundene europäische Finanzierungsinstrumente wie der Europäische Energieeffizienzfonds.