Erwägungsgrund 154 32023L1791
Die Verordnung (EU) 2023/955 sollte geändert werden, um der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bestimmung des Begriffs „Energiearmut“ Rechnung zu tragen. Dies würde die Konsistenz, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den verschiedenen Instrumenten und Finanzmitteln gewährleisten, insbesondere in Bezug auf von Energiearmut betroffene Haushalte.