Erwägungsgrund 141 32023L1791
Bei der Verwirklichung des Energieeffizienzziels sollte die Kommission die Auswirkungen der einschlägigen Maßnahmen auf die Richtlinie 2003/87/EG beobachten, um die Anreize des EU-EHS beizubehalten, die Investitionen in kohlenstoffarme Technologien zu belohnen und dem EU-EHS unterliegende Wirtschaftszweige auf die künftig benötigten Investitionen vorzubereiten. Sie wird die Auswirkungen auf die Sektoren überwachen müssen, in denen die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen entsprechend der Auflistung im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU der Kommission besonders groß ist, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie die Entwicklung dieser Sektoren fördert und nicht behindert.