Erwägungsgrund 69 32023L1791
Mitgliedstaaten und verpflichtete Parteien sollten alle zur Verfügung stehenden Mittel und Technologien – ausgenommen solche für die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe – nutzen, um die festgelegten kumulierten Endenergieeinsparungen zu erreichen, und zwar auch, indem sie intelligente und nachhaltige Technologien für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, effiziente Heiz- und Kühlinfrastruktur, effiziente und intelligente Gebäude, Elektrofahrzeuge und Industrien sowie Energieaudits oder gleichwertige Managementsysteme fördern, sofern diese geltend gemachten Energieeinsparungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Konzeption und Durchführung alternativer strategischer Maßnahmen ein hohes Maß an Flexibilität anstreben. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen fördern, die über eine lange Lebensdauer hinweg zu Energieeinsparungen führen.