Erwägungsgrund 145 32023L1791
Bei der Erarbeitung und Konzeption, Durchführung und Bewertung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle innehaben, damit sie ihren jeweiligen klimatischen, kulturellen und gesellschaftlichen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.