Erwägungsgrund 128 32023L1791
Es sollte eine ausreichende Zahl zuverlässiger Fachleute mit Kompetenz im Bereich der Energieeffizienz verfügbar sein, um für die wirksame und fristgerechte Durchführung dieser Richtlinie zu sorgen, z. B. hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an Energieaudits und der Umsetzung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme. Die Mitgliedstaaten sollten daher in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Ausbildungsanbietern und anderen einschlägigen Interessenträgern Zertifizierungssysteme oder gleichwertige Qualifizierungssysteme – oder beides – und geeignete Ausbildungssysteme für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung einführen. Diese Systeme sollten ab Dezember 2024 alle vier Jahre bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager und Installateure von Gebäudekomponenten über die erforderlichen Kompetenzen verfügen.