Erwägungsgrund 126 32023L1791
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU haben alle Mitgliedstaaten das Energieeffizienzpotenzial ihrer Gas- und Strominfrastruktur bewertet und konkrete Maßnahmen und Investitionen für die Einführung kosteneffizienter Energieeffizienzverbesserungen in der Netzinfrastruktur mit einem Zeitplan für ihre Einführung ermittelt. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen bilden eine solide Grundlage für die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei ihren Netzplanungs-, Netzentwicklungs- und Investitionsentscheidungen.