Erwägungsgrund 10 32024L1233
Drittstaatsangehörige, die nach dem nationalen Recht, internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, mit Ausnahme von Kapitel III, das Anwendung finden sollte, wenn diese Drittstaatsangehörigen nach dem nationalen Recht arbeiten dürfen und arbeiten oder gearbeitet haben.