Erwägungsgrund 40 32024L1233
Um eine stärkere Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Arbeitgeber im Falle von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Vereinigungs- und Mitgliedschaftsfreiheit und die Zweige der sozialen Sicherheit gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.