Erwägungsgrund 29 32024L1233
Wechselt ein Inhaber einer kombinierten Erlaubnis den Arbeitgeber, so sollte der neue Arbeitgeber den zuständigen Behörden nach den im nationalen Recht festgelegten Verfahren die Einzelheiten der Beschäftigung mitteilen. Eine Änderung von Beschäftigungsbedingungen, wie etwa der Anschrift des Arbeitgebers, des gewöhnlichen Arbeitsorts, der Arbeitszeiten und des Arbeitsentgelts, stellt an sich keinen Arbeitgeberwechsel dar.