Erwägungsgrund 38 32024L1233
Die Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern sollte nicht für Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung gelten, die im Rahmen von Sozialhilferegelungenfinanziert werden.
Die Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern sollte nicht für Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung gelten, die im Rahmen von Sozialhilferegelungenfinanziert werden.