Erwägungsgrund 44 32024L1233
Während der Gültigkeitsdauer der kombinierten Erlaubnis sollte es ihrem Inhaber gestattet sein, den Arbeitgeber zu wechseln. Zusätzlich zu der Überprüfung, ob der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis die nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltenden Anforderungen weiterhin erfüllt, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Bedingungen für einen Arbeitgeberwechsel festlegen können, einschließlich eines Meldeverfahrens und einer Überprüfung der Arbeitsmarktlage, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Arbeitsmarktlage bei Anträgen auf eine kombinierte Erlaubnis prüft. Zur Vermeidung eines möglichen Missbrauchs der Vorschriften dieser Richtlinie in Bezug auf einen Arbeitgeberwechsel sollten die Mitgliedstaaten zudem einen Mindestzeitraum festlegen können, in dem der Inhaber der kombinierten Erlaubnis für den ursprünglichen Arbeitgeber tätig sein muss, bevor er den Arbeitgeber wechselt. In jedem Fall sollte dieser Mindestzeitraum, in dem der Inhaber der kombinierten Erlaubnis für den ursprünglichen Arbeitgeber arbeiten muss, unabhängig von der Laufzeit des nach nationalem Recht abgeschlossen Arbeitsvertrags sechs Monate nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen sollten die Mitgliedstaaten den Arbeitgeberwechsel vor Ablauf dieses Mindestzeitraums gestatten, wenn beispielsweise der Inhaber der kombinierten Erlaubnis ausgebeutet wird oder der Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Inhaber der kombinierten Erlaubnis nicht nachkommt.