Erwägungsgrund 41 32024L1233
Für eine ordnungsgemäße Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Sozialpartnern, sofern dies nach nationalem Recht vorgesehen ist, sicherstellen, dass geeignete Kontrollmechanismen bestehen und dass in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gegebenenfalls wirksame und angemessene Inspektionen gemäß dem nationalen Recht oder der nationalen Verwaltungspraxis durchgeführt werden. Die für die Arbeitsaufsicht zuständigen Dienststellen oder andere zuständige Behörden sollten gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsplatz haben.