Erwägungsgrund 30 32024L1233
Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zumindest ein gemeinsames Bündel gleicher Rechte wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks oder der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in einem Mitgliedstaats zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts gewährt wurde, einschließlich der Familienangehörigen eines Drittstaatsarbeitnehmers, die gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, sowie der Drittstaatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates in dem Mitgliedstaat zugelassen werden.