Erwägungsgrund 45 32024L1233
Die kombinierte Erlaubnis sollte dem Inhaber im Falle der Arbeitslosigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten bzw. in dem Fall, dass der Drittstaatsangehörige schon länger als zwei Jahre Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist, während eines Zeitraums von sechs Monaten nicht entzogen werden. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit von mehr als drei Monaten sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass Inhaber einer kombinierten Erlaubnis nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügen.