Erwägungsgrund 21 32024L1233
Die Mitgliedstaaten sollten die Bearbeitung von Anträgen auf eine kombinierte Erlaubnis, die von oder im Namen von Drittstaatsangehörigen gestellt werden, die bereits Inhaber einer kombinierten Erlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat sind, innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen beschleunigen können, um die Effizienz und die Attraktivität der Arbeitsmärkte in der Union zu steigern.