Erwägungsgrund 16 32024L1233
Um Doppelarbeit und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, von den Antragstellern die Vorlage der einschlägigen Unterlagen nur einmal zu verlangen und die vom Antragsteller für die Erteilung der kombinierten Erlaubnis und gegebenenfalls für die Ausstellung des für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis erforderlichen Visums vorgelegten Unterlagen lediglich einer einzigen eingehenden Prüfung zu unterziehen.