Erwägungsgrund 54 32024L1233
Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen —
Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen —