Erwägungsgrund 39 32024L1233
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sie die Diskriminierung von Drittstaatsarbeitnehmern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen verhindern, für die gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht die Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern und Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, gewährleistet ist. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gerichtet werden, eine mögliche Diskriminierung beim Zugang zu privatem Mietwohnraum zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass Wohnbedingungen und Mietverträge den nationalen Standards und nationalen Vorschriften für Privatvermietungen entsprechen, auch den Standards und Vorschriften in Bezug auf Mietpreise. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Drittstaatsarbeitnehmer ihre Unterkunft frei wählen können und nicht verpflichtet sind, in einer ihnen vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkunft zu wohnen, wie es nach nationalem Recht auch für die Arbeitnehmer des betreffenden Mitgliedstaats gilt.