Erwägungsgrund 33 32024L1233
Ein Mitgliedstaat sollte Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigen. Das Recht auf Gleichbehandlung, das Drittstaatsarbeitnehmern hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gewährt wird, sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Zulassung solcher Drittstaatsarbeitnehmer zu ihrem Arbeitsmarkt nicht berühren.