Erwägungsgrund 42 32024L1233
Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass wirksame Verfahren bestehen, in deren Rahmen Drittstaatsarbeitnehmer unmittelbar oder über Dritte, die gemäß den im nationalen Recht, in der nationalen Verwaltungspraxis oder in geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, beispielsweise Gewerkschaften oder andere Verbände oder zuständige Behörden, Rechtsmittel einlegen und Beschwerde einreichen können sollten. Diese wirksamen Verfahren werden für Situationen als notwendig erachtet, in denen Drittstaatsarbeitnehmern das Bestehen von Durchsetzungsmechanismen nicht bekannt ist oder in denen sie zögern, diese in ihrem eigenen Namen zu nutzen, beispielsweise weil sie mögliche Konsequenzen befürchten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Drittstaatsarbeitnehmer denselben Zugang zu rechtlichen Verfahren haben wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, einschließlich Gerichts- und Verwaltungsverfahren, Beschwerde- und Mediationsmechanismen und anderen Verfahren, die nach nationalem Recht für Staatsangehörige des Mitgliedstaats vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten sollten zudem sicherstellen, dass Drittstaatsarbeitnehmer unter denselben Bedingungen Zugang zu Prozesskostenhilfe haben, wie sie in solchen Verfahren für Arbeitnehmer gelten, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind, sofern dies nach nationalem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.