Erwägungsgrund 22 32024L1233
Die kombinierte Erlaubnis sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgearbeitet werden, wonach die Mitgliedstaaten auch weitere Angaben, insbesondere über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen können. Der Mitgliedstaat sollte — unter anderem für die Zwecke einer besseren Migrationskontrolle — nicht nur in der kombinierten Erlaubnis, sondern in allen ausgestellten Aufenthaltstiteln Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen, unabhängig von der Art der Erlaubnis oder des Aufenthaltstitels, auf dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde und Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats erhalten hat. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sollten Drittstaatsangehörige das Recht haben, die in Papierform oder in elektronischer Form enthaltenen Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.