Erwägungsgrund 32 32024L1233
Das in dieser Richtlinie genannte Recht auf Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern und Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen trägt zu menschenwürdiger Arbeit bei und beugt der Ausbeutung von Drittstaatsarbeitnehmern vor. Dieses Recht sollte zumindest die Beschäftigungsbedingungen, Arbeitsentgelt einschließlich Überstundensätze, Abzüge und Nachzahlungen, Ansprüche bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit, Entlassung, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Fortbildung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitszeit und Urlaub sowie Feiertage umfassen. Das Recht auf Gleichbehandlung sollte sich auf die Arbeitsbedingungen erstrecken, die im Unionsrecht, im nationalen Recht, in Tarifverträgen und durch die Gepflogenheiten eines Mitgliedstaats festgelegt sind, und zwar unter denselben Bedingungen wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.