Erwägungsgrund 13 32024L1233
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen oder dem Arbeitgeber dieses Drittstaatsangehörigen zu stellen ist, sollte etwaige Bestimmungen unberührt lassen, die vorsehen, dass beide in das Verfahren einbezogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis bearbeiten und prüfen, wenn sich der Drittstaatsangehörige entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in das dieser Drittstaatsangehörige zugelassen werden möchte, aufhält, oder dieser Drittstaatsangehörige sich bereits mit einem von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit haben, Anträge anderer Drittstaatsangehöriger, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, anzunehmen.