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Zur Beratung aller Angelegenheiten jagdlicher Art von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung wird bei jeder unteren Jagdbehörde ein Kreisjagdbeirat gebildet. Die Mitglieder des Kreisjagdbeirats und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für sechs Jahre widerruflich bestellt.
Die Kreisjagdbeiräte bestehen aus:
dem Leiter der unteren Jagdbehörde oder einer von ihm bestimmten stellvertretenden Person als Vorsitzendem,
je einem Vertreter
der Vereinigung der Jäger das Saarlandes,
der Jagdgenossenschaften,
der Jagdpächter,
der Landwirtschaftskammer für das Saarland,
des Bauernverbandes,
des Naturschutzbundes Deutschland - Landesverband Saar e.V. -,
des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. - Landesverband Saarland -,
der staatlichen Forstwirtschaft,
der kommunalen Forstwirtschaft,
der privaten Forstwirtschaft.
Bei den unteren Jagdbehörden werden nach Anhörung des Kreisjagdbeirats Jagdberater sowie ihre Stellvertreter für sechs Jahre widerruflich bestellt. Sie sollen die Jagdbehörden in jagdlichen Angelegenheiten unterstützen und haben Stimmrecht im Kreisjagdbeirat.
Die Mitglieder der Kreisjagdbeiräte und die Jagdberater sind ehrenamtlich tätig. Sie haben auf Antrag gegenüber der Jagdbehörde Anspruch auf Ersatz der ihnen bei dieser Tätigkeit erwachsenden notwendigen Auslagen nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes. Für die Sitzungen der Kreisjagdbeiräte besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen [4].
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [5] die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte und deren Stellvertreter sowie die Mindestinhalte der Geschäftsordnung zu regeln.
Dem Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde sollen Vertreter der Jägerschaft, der örtlichen Hegegemeinschaft, der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der…
In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Bestellung ihres Jagdberaters nach § 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach §…
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c (Jagdpächter) die Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er wählt ferner aus seiner Mitte den Jagdberater und dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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