§ 50 SJG
Einziehung
(1)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 11 oder Absatz 2 Nummer 6 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
(2)
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. Abschnitt 12 Übergangs- und Schlussvorschriften