§ 17 SJG
Gebühren
(1)
Für Amtshandlungen der Jagdbehörden sowie der Gemeindebehörden und für die Abnahme der Prüfungen werden Gebühren erhoben.
(2)
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung[1] die Höhe der Gebühren, die Gebührenbefreiung und die Gebührenermäßigung in einem besonderen Gebührenverzeichnis zu regeln.