§ 8 SJG
Jagdnutzung
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[1] Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu erlassen.
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[1] Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu erlassen.