§ 35 SJG
Betretungsrecht
Personen, die im Rahmen der Abschussplanung im Auftrag der Jagd- oder Forstbehörden insbesondere die Verbissbelastung aufnehmen, sind befugt, Jagdbezirke zu betreten und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Grundrecht des Eigentums ( Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigenjagdbesitzer oder Jagdgenossenschaften und die Jagdausübungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren,