§ 51 SJG
Übergangsvorschriften
Das Verbot gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 7, Schalenwild mit bleihaltiger Büchsenmunition oder bleihaltigen Büchsenlaufgeschossen zu bejagen, tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Das Verbot gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 7, Schalenwild mit bleihaltiger Büchsenmunition oder bleihaltigen Büchsenlaufgeschossen zu bejagen, tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.