Art. 501 CRR
Die Institute passen die risikogewichteten Positionsbeträge von nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA), die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 berechnet werden, nach folgender Formel an: RWEA* RWEA minE* ; EUR 2500000 0,7619 maxE* EUR 2500000 ; 0 0,85 E* dabei gilt: RWEA* der durch einen Faktor zur Unterstützung von KMU angepasste RWEA und E* ist
Für die Zwecke dieses Artikels
wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse Mengengeschäft oder der Risikopositionsklasse Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder der Risikopositionsklasse durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen zugeordnet, wobei jedoch ADC-Risikopositionen ausgeschlossen sind;
gilt für ein KMU die in Artikel 5 Nummer 9 festgelegte Begriffsbestimmung;
trifft das Institut alle angemessenen Maßnahmen, um E* korrekt zu bestimmen und die gemäß Buchstabe b erforderlichen Informationen zu erhalten.