Erwägungsgrund 76 AGVO
Da Beihilfen für andere Arten von Infrastrukturen möglicherweise spezifischen, gut konzipierten Kriterien unterliegen, die ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung, die Beihilfen für lokale Infrastrukturen betreffen, nicht für Beihilfen für folgende Arten von Infrastrukturen gelten: Forschungsinfrastrukturen, Innovationscluster, energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte, Energieinfrastrukturen, Recycling und Wiederverwendung von Abfall, Breitbandinfrastrukturen, Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes, Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen, Flughäfen und Häfen.