Erwägungsgrund 46 AGVO
Für KMU kann der Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen, Wissenstransfer und hochqualifiziertem Personal schwierig sein. Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien und Innovationsbeihilfen für KMU einschließlich Beihilfen zur Deckung der Kosten für gewerbliche Schutzrechte können zur Lösung dieser Probleme beitragen und sollten daher unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.