Erwägungsgrund 64 AGVO
Die unter diese Verordnung fallenden Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, die zur Verbesserung des Umweltschutzes beitragen, können indirekt dem Umweltschutz dienen. Umweltsteuern sollten den sozialen Kosten der Emissionen entsprechen, Steuermäßigungen können diesem Umweltziel jedoch zuwiderlaufen. Deshalb erscheint es zweckmäßig, deren Laufzeit auf die Geltungsdauer dieser Verordnung zu begrenzen. Nach Ende dieses Zeitraums sollten die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Steuerermäßigungen erneut prüfen. Um die Verfälschung des Wettbewerbs möglichst gering zu halten, sollten die Beihilfen für alle Wettbewerber, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden. Damit das Preissignal, das mit der Umweltsteuer für die Unternehmen gesetzt werden soll, besser erhalten bleibt, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die Steuerermäßigungsregelung auf einen Mechanismus für die Zahlung eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags (Steuerrückzahlung) zu stützen.