Erwägungsgrund 57 AGVO
Für Investitionen, die getätigt werden, um bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen zu erfüllen, sollten grundsätzlich keine Beihilfen gewährt werden. Staatliche Beihilfen können allerdings dazu führen, dass Unternehmen ihr Umweltverhalten verbessern, wenn sie einen Anreiz für die Unternehmen schaffen, sich schon frühzeitig an künftige Unionsnormen anzupassen, d. h., bevor diese in Kraft treten und solange diese nicht rückwirkend geltend. Da Beihilfen für Unternehmen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen dazu beitragen können, dass früher als geplant ein hohes Umweltschutzniveau erreicht wird, sollten diese Beihilfen freigestellt werden.