Erwägungsgrund 67 AGVO
Die Integration des Energiemarkts und die klima- und energiepolitischen Ziele der Union können nur mit einer modernen Energieinfrastruktur erreicht werden. Durch Unterstützung der Investitionstätigkeit, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des Funktionierens der Energiemärkte in den besonders benachteiligten Gebieten leisten vor allem der Bau und die Modernisierung von Infrastrukturen in Fördergebieten einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzem. Um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen durch Beihilfen für Infrastrukturen zu vermeiden, sollten nur solche Beihilfen freigestellt werden, die unter die Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt fallen und mit diesen im Einklang stehen.