Erwägungsgrund 60 AGVO
Um die Ziele der Union für erneuerbare Energien nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG zu erreichen und in dem Maße, wie zusätzlich zu einem Rechtsrahmen wie dem Emissionshandelssystem der Union nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates eine weitere Förderung notwendig ist, sollten Beihilfen zugunsten von Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien unter die Gruppenfreistellung fallen.