Erwägungsgrund 62 AGVO
Bei Beihilfen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft sind in Bezug auf deren Auswirkungen zwei Aspekte zu bedenken. Einerseits wirken sie sich aufgrund der dadurch geförderten geringen Treibhausgasemissionen positiv auf die Umwelt aus, andererseits können sie jedoch nachteilige Folgen für Wassersysteme und die biologische Vielfalt haben. Bei der Gewährung von Beihilfen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft sollten die Mitgliedstaaten deshalb die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und insbesondere ihren Artikel 4 Absatz 7 einhalten, in dem die Kriterien für die Genehmigung von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers festgelegt sind.